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   FG Brandenburg, 10.03.2004 - 4 K 2660/00   

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https://dejure.org/2004,18591
FG Brandenburg, 10.03.2004 - 4 K 2660/00 (https://dejure.org/2004,18591)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2004 - 4 K 2660/00 (https://dejure.org/2004,18591)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 10. März 2004 - 4 K 2660/00 (https://dejure.org/2004,18591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen; Voraussetzungen für die Passivierung einer Verbindlichkeit; Gewinnerhöhende Auflösung einer Zinsverbindlichkeit bei Rangrücktrittsvereinbarungen ; Berechtigung zur Umgliederung von Altschulden bei einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rangrücktrittsvereinbarung; Umgliederung von Altverbindlichkeiten in eine Sonderrücklage; Zinsen auf die Altkredite als Betriebsausgabe; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1992

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rangrücktrittsvereinbarung - Umgliederung von Altverbindlichkeiten in eine Sonderrücklage - Zinsen auf die Altkredite als Betriebsausgabe - gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1992

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1440
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

    Auszug aus FG Brandenburg, 10.03.2004 - 4 K 2660/00
    Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.03.1993 ( IV R 57/91, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1993, 502) habe der Nichtausweis einer im Rang zurückgetretenen Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus keinen Einfluss auf ihre Passivierung in Handels- und Steuerbilanz.

    Eine gewinnerhöhende Auflösung der Verbindlichkeit ist erst dann geboten, wenn der Gläubiger dem Schuldner aus betrieblicher Veranlassung die Schuld gemäß § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - erlässt oder wenn sich ergibt, dass die Verbindlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden muss (BFH, Urteil vom 30.03.1993, IV R 57/91, BStBl. II 1993, 502).

    Die Prognose, dass die Voraussetzungen für eine spätere Geltendmachung der Forderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werden, ist dabei im allgemeinen und so auch im Streitfall nicht möglich (BFH, Urteil vom 30.03.1993 a.a.O.).

    Da die ursprüngliche Zinsregelung aber nicht erloschen ist, sondern bei Verstößen der Klägerin gegen die von ihr in der Rangrücktrittsvereinbarung übernommenen Verpflichtungen wieder aufleben kann, ist sie entsprechend der Entscheidung des BFH vom 30.03.1993 a.a.O., der dies für die Hauptschuld festgestellt hat, als in dieser Höhe fortbestehend anzusehen.

  • BFH, 30.01.2002 - I R 48/00

    Schuldübernahmeerklärungen durch Treuhandanstalt

    Auszug aus FG Brandenburg, 10.03.2004 - 4 K 2660/00
    Für die Passivierung einer Verpflichtung zur Leistung von Zinsen ist daher Voraussetzung, dass die zugrunde liegende Hauptschuld am maßgeblichen Bilanzstichtag besteht und als Betriebsvermögen zu passivieren ist (BFH, Beschluss vom 30.01.2002, I R 48/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 1132 ).

    Zwar hat die Klägerin die zunächst als Verbindlichkeiten ausgewiesenen Altkredite in der Steuerbilanz zum 31.12.1992 unter Verweis auf §§ 36 Abs. 1 u. 3, 16 Abs. 3 DMBilG in eine Sonderrücklage umgegliedert, was der Passivierung der Kreditzinsen entgegenstehen würde (s.o., BFH, Beschluss vom 30.01.2002, a.a.O.).

  • FG Brandenburg, 18.07.2001 - 2 K 1112/98

    Genossenschaftliche Rückvergütungen als Betriebsausgaben einer

    Auszug aus FG Brandenburg, 10.03.2004 - 4 K 2660/00
    Aus den genannten Gründen war auch die Verbindlichkeit für die aufgelaufenen Zinsen, für die die gleiche Regelung wie für die Hauptverbindlichkeit galt, nicht im Hinblick auf § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 DMBilG aufzulösen (so in einem vergleichbaren Fall auch: Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18.07.2001, 2 K 1112/98 K, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 1395 ).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2006 - 1 K 652/02

    Bilanzierung von Zinsverbindlichkeiten für Altkredite bei

    2.) Laut Urteil des Finanzgerichtes des Landes Brandenburg vom 10. März 2004 (EFG 2004, 1440) würden die Rückstellungen bestehen bleiben, weil kein Erlass vorliege.

    Die Klägerin war jedoch nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet, in ihrer Bilanz zum 31.12.1992 die betrieblich begründeten Zinsverbindlichkeiten auszuweisen (vgl. dazu Urteil des FG Brandenburg vom 10. März 2004, 4 K 2660/00, EFG 2004, 1440) .

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